Satzung

Satzung & Beitragsordnung

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 1.5.1946 gegründete Verein führt den Namen „SV Lauchheim 1946 e.V.“
    Der Verein hat seinen Sitz in Lauchheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm (Registriernummer: VR 510024) eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
  4. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Abhaltung von Turn-Sport- und Spielübungen, der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen sowie der Ausbildung und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
    Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Vorstandsbeschlusses, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins, entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Dies gilt für angemessene Vergütungen sowie den steuerlich zulässigen Ersatz von Aufwendungen.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,
    wenn das Mitglied
    – die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereines verletzt
    – die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    – dem Ansehen des Vereins schweren Schaden zufügt
    – mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
  4. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Gebühren ist in der Beitragsordnung geregelt und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die durch die Mitglieder zu erbringen sind, beschlossen werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten ist der Verein zur Erhebung einer Umlage berechtigt. Über die Festsetzung der Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss bei einer Höchstgrenze von jeweils dem Zweifachen eines Jahresbeitrages.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereines festgesetzt.
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

&7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgaben der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren, besonders bei
    • Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung
    • Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung u.ä.)

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Vereinsrat

§9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Stadtanzeiger Lauchheim und der Homepage unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    – Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    – Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahl des Vorstandes
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlage und sonstiger
    Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Satzung
    –  Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    –  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand oder auf der Geschäftsstelle eingereicht werden (außer zur Vereinsauflösung oder zur Satzungsänderung). Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der ProtokollführerIn und vom Vorstand zu unterschreiben.
  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.

$11 Vereinsrat

  1. Dem Vereinsrat gehören an:
    – die Mitglieder des Vorstandes
    – die AbteilungsleiterInnen oder deren StellvertreterInnen
    – der/die Vorsitzende des Ehrenrate
    – der/die ElferratspräsidentIn
    – der/die GeschäftsstellenleiterIn
    – der/die JugendwartIn
    Im Bedarfsfall können weitere Mitarbeiter in den Vereinsrat berufen werden.
  2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens vierteljährlich durchzuführen.
  3. Dem Vereinsrat obliegt:
    – die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    – die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
    – die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    – Berufungen gegen Ausschlussverfahren des Vorstandes
    – die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

§12 Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden mindestens 3 Vorstände im Sinne des § 26 BGB
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit die seines /ihres Vertreters/in. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den / die AbteilungsleiterIn und dessen / deren StellvertreterIn geleitet. Der / die AbteilungsleiterIn ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die Ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen die Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

§15 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Die Jugendvollversammlung wählt den/die Jugendwart/in.

§16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereines verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§17 KassenprüferIn

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei KassenprüferInnen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
  2. Die KassenprüferInnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch eine Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die KassenprüferInnen zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte beantragen die KassenprüferInnen Entlastung.
  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) sie von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauchheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.April 2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 27.März 2009. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Lauchheim, 15.April 2016

Satzung als Download

Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung des Sportvereins Lauchheim 1946 e.V.
(nachfolgend kurz: „Verein“) hat am 12.04.2024 auf Grundlage des
§ 6 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines
1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Die Beitragsordnung kann gem. § 6 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.

§ 2 Beitragsverpflichtung
1. Die Mitglieder des Vereins sind nach § 6 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Dieser Jahresbeitrag beträgt:
  a. Aktivenbeitrag (Erwachsene ab 18 Jahre) 80,00 €
  b. Kinder, Jugendliche (bis 18 Jahre) 50,00 €
  c. Elternteil mit Kind(ern) 100,00 €
  d. Familie (2 Erwachsene und Kind(er)) 130,00 €
  e. Schüler, Studenten, Auszubildende* (bis 26 Jahre) 50,00 €
  f. Schwerbehinderte, Rentner* 50,00 €
  g. Fördermitglied (Passiv) 50,00 €
3. Aufnahmegebühr einmalig 5,00 €
* Ein Nachweis mittels Schulbescheinigung, Studentennachweis, Lehrvertrag, Schwerbehindertenausweis, Rentnerausweis etc. muss erbracht werden!
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
5. Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Die Mitglieder sollen ein SEPA Lastschriftmandat erteilen. Die Mitgliedsbeiträge werden im April des jeweiligen Geschäftsjahres eingezogen.
6. Der Beitrag wird ab dem Folgemonat des Eintritts anteilmäßig für das laufende Jahr eingezogen. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.
7. Kündigt ein Mitglied, so verbleibt es bei dem vollen Jahresbeitrag im Jahr der Kündigung.
8. Wird in Ausnahmen der Beitrag durch Überweisung geleistet, erhöht sich der jeweilige Beitrag um 7,50 €.
Wird die Überweisung nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i.H.v. 10,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 5 der Satzung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
9. Eine Barzahlung der Beiträge ist nicht möglich

§ 3 Beitragskonto
Bei Überweisungen sind die Beiträge sind auf folgendes Vereinskonto zu entrichten:
IBAN: DE57 6149 0150 0100 1220 00

Beitragsordnung als Download